Was gibt es Neues?

„Zufriedene, motivierte und gesunde Mitarbeiter sind eine unverzichtbare Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Mit betrieblicher Gesundheitsförderung können Unternehmen dazu beitragen, dass ihre Mitarbeiter leistungsfähig und gesund bleiben, “ so schreibt die GKV.

Handlungsfelder der BGF

Inhaltlich sind die Leistungen einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder zugeordnet:

1. Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung

  • Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitstätigkeit und -bedingungen
  • Gesundheitsgerechte Führung
  • Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen
    • Bewegungsförderliche Umgebung
    • Gesundheitsgerechte Verpflegung im Arbeitsalltag
    • Verhältnisbezogene Suchtprävention im Betrieb

2. Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb

3. Überbetriebliche Vernetzung und Beratung

Betriebliche Gesundheitsförderung ist ein Prozess mit den Schritten „Vorbereitung“, „Nutzung und Aufbau von Strukturen“, „Analyse“, „Umsetzung“ und „Evaluation“. Sie soll innerbetrieblich möglichst mit den übrigen gesundheitsbezogenen Diensten und Funktionsbereichen, insbesondere dem Arbeitsschutz und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement, zu einem ganzheitlichen betrieblichen Gesundheitsmanagement verbunden werden. Die Inhalte und Umfänge der erbrachten Leistungen einschließlich ihrer Kombinationen ergeben sich aus dem gemeinsam mit den Verantwortlichen für den Betrieb und den beschäftigten Versicherten ermittelten Bedarf.

Steuerfreie Arbeitgeberleistung

Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Auch Arbeitgeber können ab dem Jahr 2020 pro Beschäftigten und Jahr bis zu 600 Euro (bisher 500 €) für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Entsprechend der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei. Neu hinzu kommt, dass ab 1. Januar 2019 eine Zertifizierung für die Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene Prävention) entsprechend § 20 Abs. 2 und 5 des SGB V erforderlich ist.

Die Anwendungsvorschriften (§ 52 Absatz 4 Satz 6 EStG) enthalten eine Übergangsregelung zum Inkrafttreten der genannten Neuerung:

„Für die Anwendung des § 3 Nr. 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl 1 S. 2328) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.“

In der Begründung zu dieser Norm wird ausgeführt: „Die Neufassung des § 3 Nr. 34 EStG ist nach dem Regierungsentwurf erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. Zur Anpassung der Verfahren in den Betrieben wird die Zertifizierung von bisher unzertifizierten Maßnahmen mit der vorliegenden Änderung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gefordert. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V müssen aber bereits vorher erfüllt sein.“ (Bundestags-Drucksache 19/5595 vom 07.11.2018, S. 83)

Durch diese Regelung ist es möglich, dass bereits in Betrieben vorhandene Angebote zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die das Finanzamt als einkommensteuerbefreit bis Ende 2018 anerkannt hat, im Jahr 2019 noch wie bisher fortgeführt werden können.

Der GKV-Spitzenverband hat sich auf politischer Ebene dafür eingesetzt, praktikable Umsetzungsregelungen zu erarbeiten, die auch ab 2020 erfolgreiche arbeitgeberfinanzierte Aktivitäten zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerbefreit möglich machen.

Es konnte ein gemeinsames Verständnis zur Auslegung der Bestimmungen von § 3 Nr. 34 EStG erreicht werden, das am 19.12.2019 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht wurde:

Die steuerliche Förderung durch § 3 Nummer 34 EStG ist demnach möglich für:

  • von den Krankenkassen oder der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift und
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z. B. Maßnahmen wie die „Bewegte Pause“ gehören.

In Ergänzung und zur Umsetzung dieses gemeinsamen Verständnisses wird in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesfinanzministerium eine Umsetzungshilfe erarbeitet, um für Betriebe und Anbieter von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen Klarheit über die nicht zertifizierungspflichtigen verhaltensbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess als steuerbegünstigte Leistungen zu schaffen.

Betriebe mit Interesse an betrieblicher Gesundheitsförderung können sich an eine Krankenkasse wenden. Empfehlenswert ist die Kontaktaufnahme mit derjenigen Krankenkasse, bei der ein Teil der Mitarbeiter versichert ist.

Was bieten wir Ihnen?

Bei uns finden Sie ZPP-zertifizierte Beratungsdienstleistungen, sowie BGF-Gruppenkonzepte für Ihre Mitarbeiter.

Gleichgültig, ob Schichtarbeiter, Führungskraft, Büromitarbeiter, Spezialangebote für Azubis, Alleinerziehende oder als sekundärpräventive Leistung im Bereich Übergewicht, oder Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung z.B. für Menschen mit Magen-Darm-Beschwerden oder extremen Ernährungsweisen. Wir begleiten Sie gerne ein Stück auf Ihrem Weg für Sie und Ihre Gesundheit, sowie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter einzutreten.

Worauf Sie bei uns zählen dürfen:

  • EssGENUSS spielt bei uns eine große Rolle
  • Unsere Angebote bleiben nicht in der Theorie stecken, sondern ermöglichen den Alltagstransfer, ganz Zielgruppen spezifisch
  • Für KMU´s und KU´s, die sich kein eigenes BGM leisten können, bieten wir auch Lösungen an. Sprechen Sie uns darauf an.